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   LG Essen, 19.03.2015 - 8 O 139/14   

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https://dejure.org/2015,6922
LG Essen, 19.03.2015 - 8 O 139/14 (https://dejure.org/2015,6922)
LG Essen, Entscheidung vom 19.03.2015 - 8 O 139/14 (https://dejure.org/2015,6922)
LG Essen, Entscheidung vom 19. März 2015 - 8 O 139/14 (https://dejure.org/2015,6922)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 126/95

    Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem Versagen des Grünpfeils für einen

    Auszug aus LG Essen, 19.03.2015 - 8 O 139/14
    Hierbei dürfen zum Nachteil einer jeden Partei nur die jeweils feststehenden Umstände berücksichtigt werden (BGH NJW 1996, 1405, 1406; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 17 Rn. 12), wobei die Beweislast nach allgemeinen Grundsätzen jeweils die Partei trifft, für die die zu beweisenden Umstände günstig sind.
  • BGH, 28.05.1985 - VI ZR 258/83

    Haftungsverteilung bei Unfall mit einem radfahrenden Schulkind um die Mittagszeit

    Auszug aus LG Essen, 19.03.2015 - 8 O 139/14
    Dahin stehen kann weiter, ob einer der Unfallteilnehmer den Unfall durch äußerst mögliche Sorgfalt unter Anlegung des Maßstabs des Verhaltens eines "Idealfahrers" (vgl. etwa BGH NJW 1986, 183, 184) hätte abwenden können, denn der Verursachungsbeitrag der Geschäftsführerin der Klägerin überwiegt den Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 3) in einem Maße, dass sogar die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs dahinter zurückträte.
  • BGH, 20.09.2011 - VI ZR 282/10

    Verkehrsunfall bei Einfahren aus einem Grundstück auf die Straße: Mithaftung des

    Auszug aus LG Essen, 19.03.2015 - 8 O 139/14
    Bei der vorzunehmenden Abwägung entscheidet in erster Linie das Maß der Verursachung und damit das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen, so, wie sie sich bei dem konkreten Unfall ausgewirkt haben, wobei auch Schuldgesichtspunkte zum Tragen kommen (BGH NZV 2012, 217; NJW-RR 2012, 157, 159).
  • BGH, 07.02.2012 - VI ZR 133/11

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

    Auszug aus LG Essen, 19.03.2015 - 8 O 139/14
    Bei der vorzunehmenden Abwägung entscheidet in erster Linie das Maß der Verursachung und damit das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen, so, wie sie sich bei dem konkreten Unfall ausgewirkt haben, wobei auch Schuldgesichtspunkte zum Tragen kommen (BGH NZV 2012, 217; NJW-RR 2012, 157, 159).
  • OLG Hamm, 11.09.2012 - 9 U 32/12

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem öffentlich

    Auszug aus LG Essen, 19.03.2015 - 8 O 139/14
    Die Kammer verkennt auch nicht, dass Parkplätze grundsätzlich dem ruhenden Verkehr dienen und ein rückwärts Ausparkender dort nicht auf fließenden Verkehr, sondern auf Benutzer der Parkplatzfahrbahn trifft, sodass die gegenseitigen Rücksichtspflichten gegenüber den üblichen Pflichten aus §§ 9, 10 StVO erhöht und aneinander angenähert sind und bei der Haftungsabwägung regelmäßig jedenfalls die Betriebsgefahr des anderen beteiligten Fahrzeugs zu berücksichtigen sein wird (OLG Hamm NJW-RR 2015, 413, 414; NJW-RR 2013, 33, 34).
  • AG Bottrop, 21.08.2017 - 12 C 38/17

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen

    Aus diesem Grund ist regelmäßig eine - wenn auch geringe - Mithaftung desjenigen Fahrzeugführers, welcher zum Kollisionszeitpunkt das von ihm geführte Fahrzeug bereits zum Halten gebracht hat, anzunehmen, wenn nur einen der Fahrzeugführer ein Verschulden trifft und keine besonderen Umstände hinzutreten, die ein Zurücktreten der Betriebsgefahr ausnahmsweise rechtfertigen würden (vgl. LG Essen, Urteil vom 19.03.2015, Az. 8 O 139/14; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.12.2015, Az. 8 S #####/####; LG Hamburg, Beschluss vom 01.02.2017, Az. 302 S 16/16; LG Dortmund, Urteil vom 22.08.2017, Az. 1 S 388/16; AG Essen, Beschluss vom 03.05.2016, Az. 11 C 64/16).
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